EIGENTÜMERGÄRTEN

Bei Kleingärten denken die meisten zunächst an Pachtgärten, die Vereinspflicht im Pachtverein mit seinen Regularien und das Bundeskleingartengesetz. Wenige wissen, dass es in Bremen eine große Zahl an Eigentümergärten (Eigenlandparzellen) gibt. Das sind Grundstücke, die von ihrem Eigentümer zwar kleingärtnerisch genutzt werden, aber keine Kleingärten im rechtlichen Sinne sind.

Eigentümergärten sind zunächst mal Eigentum, d.h. es gibt keine Pacht, keine Vereinspflicht, keine Gemeinschaftsarbeit, keine Bepflanzungsvorschriften und niemand, der die Einhaltung von Vorschriften überprüft und einfordert, wie in einem Pachtverein. Was in einem Eigentümergarten erlaubt ist, hängt von dem jeweiligen Bebauungsplan ab. Liegt das Grundstück in einem Gebiet, das dort als „Dauerkleingarten“ ausgewiesen ist, dann gilt für den Garten die Beschränkung von 24m² für die insgesamt überbaute Fläche (Laube, Freisitz, Schuppen usw.) nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleinG §3 Abs. 2). Alle weiteren Regelungen des Bundeskleingartengesetzes gelten darüber hinaus aber nicht!


Organisation der Garteneigentümer

Während die Pachtparzellisten zwangsläufig Mitglied in einem Pachtverein (Kleingartenverein) und damit im Dachverband „Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V.“ eingebunden sind, sind viele Eigenlandparzellisten noch nicht in einer übergeordneten politische Vertretung organisiert. Dies führt dazu, dass im politischen Diskurs zwischen Pächtern und Eigentümern selten ein Unterschied gemacht wird und Entscheidungen, die zwischen der Politik und dem Landesverband ausgehandelt werden, mit allen Konsequenzen auch auf Eigentümer Anwendung finden.

Daher halten wir es für wichtig, dass möglichst viele Garteneigentümer sich in unserer Interessengemeinschaft organisieren, damit auch wir mit einer starken Stimme nach Außen sprechen können!

Werden Sie hier Mitglied in unserer Interessengemeinschaft.

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