RECHTLICHE HINWEISE

Das Bundeskleingartengesetz beschränkt den Begriff „Kleingarten“ ausdrücklich auf Pachtgärten. Eigentümergärten sind keine Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, auch wenn sie innerhalb eines Kleingartengebietes liegen (BKleinG §1).

Daraus ergibt sich:

  • Garteneigentümer sind nicht zu einer Vereinsmitgliedschaft verpflichtet.
  • Garteneigentümer sind nicht zur Einhaltung der Regelungen des Bundeskleingartengesetzes (Ausnahme §3 Abs. 1 & 2) oder der jeweiligen Gartenordnung verpflichtet.
  • Garteneigentümer sind nicht zur kleingärtnerischen Nutzung ihres Gartens verpflichtet.
  • Garteneigentümer sind hinsichtlich der Bebauung und Nutzung ihrer Parzelle nicht einem Verein oder dem Landesverband der Gartenfreunde, sondern nur der Stadt Bremen gegenüber rechenschaftspflichtig.

Konkrete Hinweise für Garteneigentümer

  • Wenn Sie als Garteneigentümer Anschluss an das Trinkwasserversorgungsnetz eines Pachtvereins haben möchte, sollten Sie mit dem jeweiligen Verein einen Wasservertrag abschließen, aber nicht Mitglied des Pachtvereins selbst werden, um nicht den Bestimmungen einer Gartenordnung zuzustimmen.
  • Die Baubehörde setzt Garteneigentümer immer wieder mit Hinweis auf angebliche Verstöße gegen die „kleingärtnerische Nutzung“ unter Druck. Dieses Vorgehen entbehrt aus o.g. Gründen jeder rechtlichen Grundlage bei Eigentümergärten (bspw. werden geparkte KFZ-Anhänger regelmäßig als derartige Verstöße angemahnt).
  • Wenn Ihr Eigentümergarten im Bebauungsplan als „Dauerkleingarten“ ausgewiesen ist, dann gilt die Flächenbeschränkung aller baulichen Anlagen (Laube, Freisitz, Schuppen usw.) auf 24m². Dies ist der einzige Punkt, in dem das Bundeskleingartengesetz auch für Eigentümergärten Anwendung findet (BKleinG §3).

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