RECHTSLAGE

Nur wenige Kaisenhäuser besitzen heute eine gültige Baugenehmigung, da für viele Häuser in den Wirren der Nachkriegszeit keine Genehmigung eingeholt wurde; andere wiederum wurden zwar mit Genehmigung errichtet, haben aber infolge von baulichen Veränderungen mittlerweile nicht mehr die ursprünglich genehmigten Maße und Form.

Dies bietet der Baubehörde die baurechtliche Argumentation, gegen die als „übergroße Lauben“ bezeichneten Einfamilienhäuser vorzugehen. Hinzu kommt, dass in Gebieten, die im Bebauungsplan als „Dauerkleingärten“ ausgewiesen sind, nicht gewohnt werden darf. In der Vergangenheit wurde die „illegale Wohnnutzung“ mit dem Zwangsabriss des Hauses bestraft.


Auswohnrecht

Wer vor dem 28. Mai 1974 bereits mit erstem Wohnsitz in einem Kaisenhaus gemeldet war und diesen Wohnsitz nie aufgegeben hat, darf weiterhin in seinem Haus wohnen (Ergebnis der sog. „Kudella-Vereinbarung“).

Vorläufige Übergangsregelung seit 2013

Nach dem ein Zwangsabriss im Jahr 2013 große mediale Aufmerksamkeit erfuhr, wurde eine Übergangsregelung (vorläufige Dienstanweisung an die Baubehörde) beschlossen, die den Umgang mit Kaisenhäusern und „illegaler Wohnnutzung“ neu regelt. Betont werden muss, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt, nicht um festes, dauerhaftes Recht.

  • Gegen die Wohnnutzung durch den Ehepartner eines Auswohnberechtigten wird nicht vorgegangen, auch wenn Letzterer die Wohnnutzung aufgibt.
  • „Illegale Wohnnutzung“ wird nicht mehr mit einem Zwangsabriss bestraft. Eigentümer von Kaisenhäusern werden nicht mehr zur Beseitigung ihrer Häuser verpflichtet.
  • Kein Einschreiten mehr gegen Bauten mit mehr als 24m², die vor dem 5. März 2015 errichtet wurden.
  • Abrissvereinbarungen können vom Eigentümer ohne Konsequenzen zurückgenommen werden.

Hinweise für Kaisenhauseigentümer

  • Wenn Sie kein Auswohnrecht haben, auch nicht Ehepartner eines Auswohnberechtigten sind, melden Sie auf keinen Fall Wohnsitz in Ihrem Kaisenhaus an.
  • Errichten Sie auf dem Grundstück Ihres Kaisenhauses keine neuen Bauten (Schuppen, Freisitze usw.).
  • Bauen Sie Ihr Kaisenhaus hinsichtlich der Grund- und Wohnfläche nicht aus. Dazu gehören auch Gauben o.Ä., ebenso Pavillons, die direkt an die Außenmauer des Hauses gestellt werden.
  • Sanierungsmaßnahmen, auch eine Erneuerung des Daches, sind zulässig. Dennoch fordert die Baubehörde in solchen Fällen (entgegen der Dienstanweisung!) regelmäßig die Stilllegung der Baustelle.
  • Sie sollten eine Abrissvereinbarung, falls Sie oder ein Vorbesitzer eine unterschrieben haben, mit der Baubehörde schriftlich widerrufen und sich den Widerruf bestätigen lassen.
  • Lassen Sie Vertreter der Baubehörde nur auf Ihr Grundstück, wenn zuvor ein Termin vereinbart wurde. Die Behörde muss einen triftigen Grund für eine Begehung angeben. Sie sind nicht verpflichtet, die Behördenvertreter auch in Ihr Haus zu lassen.
  • Melden Sie sich bei uns, wenn Sie im Konflikt mit der Baubehörde stehen. Gegebenenfalls können wir wichtige Hinweise geben. In jedem Fall sammeln wir Nachweise über unzulässiges Vorgehen und Schikanen der Baubehörde, um dagegen vorgehen zu können.

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